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Satzung 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein (TSV) Michelfeld e.V.“

1.2 Sitz des Vereins ist Michelfeld, Kreis Schwäbisch Hall.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall, Nr. 138 eingetragen.

1.4 Der Verein wurde im Jahr 1954 unter dem Namen TSV Michelfeld gegründet.

1.5 Die Farben des Vereins sind gelb – schwarz

1.6 Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Im Verein wird nur Amateursport betrieben.

2.2 Dies geschieht durch Pflege und Förderung.

  • 2.2.1 des Freizeit- und Familiensports
  • 2.2.2 des Wettkampfsports
  • 2.2.3 der sportlichen Jugendhilfe und Jugendpflege

2.3 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein und seine Mitglieder erkennen deren Satzung und Ordnungen an.

2.4 Der Verein beruht auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

2.5 Bestrebungen politischer, rassistischer oder konfessioneller Art sind ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1 Der Verein dient mit seinen sämtlichen Einrichtungen und mit seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.4 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.6 Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

3.7 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände, einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins sind natürliche Personen (ordentliche Mitglieder)

  • 4.1.1 Jugendliche Mitglieder (bis 18 Jahre)
  • 4.1.2 Erwachsene Mitglieder (ab 18 Jahre)
  • 4.1.3 Ehrenmitglieder und
  • 4.1.4 juristische Personen (außerordentliche Mitglieder)

4.2 Mitglieder des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

4.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich erklärt, bei Kindern und Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten. Die Zustimmung eines Elternteils gilt ausdrücklich auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

4.4 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann ein Aufnahmegesuch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  • 4.4.1 Dagegen steht dem betroffenen ein Einspruchsrecht zu.
  • 4.4.2  Über einen Einspruch entscheidet der Hauptausschuss endgültig.

4.5  Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der verein selbst als Mitglied angehört.

4.6 Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder beginnt mit dem 1. des Halbjahres, in dem sie beantragt wird.

4.7 Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Kalenderjahr.

4.8 Der beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.

4.9  Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses ernannt.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

5.1 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

5.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

  • 5.2.1 Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von 1 Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
  • 5.2.2  Der sofortige Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Hauptausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied
    • 5.2.2.1 trotz Mahnung mit der Zahlung eines Beitrags für länger als sechs Monate im Rückstand ist
    • 5.2.2.2 die Bestimmungen der Satzungen des Vereins und seiner Dachorganisationen oder
    • die Interessen des Vereins verletzt
    • 5.2.2.3 Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    • 5.2.2.4 sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
  • 5.2.3 Der Ausschlussbeschluss ist per Einschreibebrief mitzuteilen.
  • 5.2.4 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der H.V. ruhen die Rechte des Mitglieds.

5.3 Die Beendigung des außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

§ 6 Beiträge

6.1 Jedes Mitglied ist zur Beitragsleistung verpflichtet.

6.2 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

6.3 Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

6.4 Der Beitrag ist bis zum 1.4. für das ganze Jahr fällig.

6.5 Aufgrund besonderer Verhältnisse können Mitglieder auf kurze oder längere Zeit durch den Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden.

6.6 Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Mahngebühr eingezogen werden.

6.7 Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbahrungen zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

6.8 Die Abteilungen sind berechtigt, zur Deckung der abteilungsinternen Kosten zusätzlich zum Vereinsbeitrag eine Aufnahmegebühr sowie einen Abteilungsbeitrag zu erheben.

6.9  Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane

7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

7.3 Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen des zwischen dem WLSB und dem jeweiligen Sportversicherer abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

7.4 Ordentliche Mitglieder

  • 7.4.1 Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen.
  • 7.4.2 Stimmberechtigt für Jugendliche unter 18 Jahre ist der gesetzliche Vertreter
  • 7.4.3 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und unter Berücksichtigung der Spiel- und Platzordnung die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
  • 7.4.4 Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Leibesübungen betreiben. Es unterliegt dann der jeweiligen Abteilungsordnung.

7.5 Außerordentliches Mitglied

  • 7.5.1 Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • 7.5.2 Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen besitzen in der H.V. aktives und passives Wahlrecht.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Vereins sind:

8.2 die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

8.3 der Hauptausschuß (Gesamtausschuß)

8.4 der Vorstand.

§ 9 Die Hauptversammlung

9.1 Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordentliche H.V. durchgeführt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Haller Tagblatt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen. Sie muss enthalten: 

  • 9.1.1 Bericht des Vorstandes
  • 9.1.2 Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • 9.1.3 Entlastung des Vorstandes
  • 9.1.4 Wahlen, sofern erforderlich
  • 9.1.5 Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

9.2 Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  • 9.2.1 Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter (A.L.)
  • 9.2.2 Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
  • 9.2.3 Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
  • 9.2.4 Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
  • 9.2.5 Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Beisitzer des Hauptausschusses.
  • 9.2.6 Bestätigung der gewählten A.L. und Jugendleiter und deren Stellvertreter sowie Wahl der Kassenprüfer.
  • 9.2.7 Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaige Zusatzbeiträge und Umlagen, die den Hauptverein betreffen, ausgenommen § 6, Ziffer 6.7
  • 9.2.8 Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstandes.
  • 9.2.9 Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • 9.2.10 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

9.3 Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 8 Tage vor der H.V. dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

9.4 Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen zusammenhängen, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliedsversammlung.

9.5 Über die Zulassung eines Antrags während der H.V. entscheidet diese Mitgliederversammlung

9.6  Eine außerordentliche H.V. kann einberufen werden:

  • 9.6.1 Vom Vorstand, hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  • 9.6.2 wenn es der Hauptausschuß beschließt, oder
  • 9.6.3 wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

9.7 Die H.V. ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  • 9.7.1 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit.
  • 9.7.2 Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9.8 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Zweidrittel der erscheinenden Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

9.9 Die Beschlüsse der H.V. sind vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben

9.10 Für die weiteren Organisationen des Ablaufs und der Beschlussfassung (inkl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuß zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Der Hauptausschuß

10.1 Dem Hauptausschuß gehören an: 

  • 10.1.1 die Mitglieder des Vorstands
  • 10.1.2 die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendleiter bzw. im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter
  • 10.1.3 der stellvertretende Hauptkassier (Barkassier)
  • 10.1.4 6 Beisitzer

10.2 Die Mitglieder des H.A. werden auf 2 Jahre gewählt

10.3 Jedes Mitglied des H.A. besitzt eine Stimme.  Stimmeübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand

10.4 Die Einladung zu H.A. erfolgt durch den Schriftführer auf Initiative des 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle auf Initiative seines Stellvertreters.

10.5 Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der H.A. einen Nachfolger, wenn die nächste H.V. nicht binnen drei Monate stattfindet. In der nächsten H.V. ist Nachwahl erforderlich.

10.6 Der H.A. hat folgende Aufgaben: 

  • 10.6.1 die Behandlung aller laufenden Vereinsangelegenheiten
  • 10.6.2 die Überwachung der Führung und der Vermögensverwaltung des Vereins
  • 10.6.3 die Bewilligung von Ausgaben, die den Hauptverein betreffen
  • 10.6.4 die Bemühung um einen geregelten und vielseitigen Übungsbetrieb
  • 10.6.5 die Besetzung vakanter Vereinsämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung
  • 10.6.6 die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • 10.6.7 die Entscheidung über Gründung oder Schließung von Abteilungen
  • 10.6.8 die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins, mit Ausnahme der Beitragsordnung des Hauptvereins.

10.7 Der H.A. kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden.

10.8 Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des H.A. gilt § 9 Ziffer 9.9 entsprechend.

10.9  Weitere Förmlichkeiten des Ablaufs regelt die Geschäftsordnung.

§ 11 Der Vorstand

11.1 Den Vorstand bilden:

  • 11.1.1 der Vorsitzende
  • 11.1.2 der stellvertretende Vorsitzende
  • 11.1.3 der Hauptkassierer
  • 11.1.4 der Schriftführer

11.2 Der Vorstand führt die gesamten Vereinsgeschäfte, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, sofern sie nicht ausdrücklich dem H.A. oder der H.V. zugewiesen sind.

  • 11.2.1 Der Vorstand informiert den H.A. laufend über seine Tätigkeit.
  • 11.2.2 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen.

11.3 Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Hauptkassier sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

11.4 Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche „Ausschüsse beim Vorstand“ gebildet werden.

11.5 Über die Einberufung der Vorstandsitzungen, sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt § 10 Ziffer 10.4 und Ziffer 10.8 entsprechend. Das Protokoll ist am H.A. zur Kenntnis zu geben.

11.6 Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds beruft der H.A. ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten H.V. In der H.V. ist eine Nachwahl erforderlich.

11.7 Weitere Förmlichkeiten und die Aufgliederung der Arbeitsbereiche regelt die Geschäftsordnung.

11.7.1 Insbesondere sind folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:

  • Breiten- und Freizeitsport
  • Leistungs- und Wettkampfsport
  • Jugendpflege
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
  • Fragen des Vereinsheims, der Kegelbahn und der sonstigen Sportanlagen

§ 12 Ordnungen des Vereins

12.1 Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

  • 12.1.1 eine Geschäftsordnung
  • 12.1.2 eine Finanzordnung
  • 12.1.3 eine Ehrenordnung
  • 12.1.4 eine Beitragsordnung
  • 12.1.5 eine Spiel- und Platzordnung
  • 12.1.6 eine Recht- und Verfahrungsordnung
  • 12.1.7 Ordnungen der einzelnen Abteilungen

12.2 Die Ordnungen sind vom H.A. zu beschließen

12.3 Außerdem sind die Turnier- Sportordnungen, Wettkampf-bestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

12.4 Die unter 12.1 und 12.3 aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Ordnungen von 12.1 unterwerfen sich dieser Satzung. 

§ 13 Strafbestimmungen

13.1 Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt

13.2 Der H.A. kann gegen Mitglieder, die sich gegen Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, Ordnungsstrafen verhängen.

13.3 Näheres regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.

§ 14 Kassenprüfung

14.1 Die H.V. wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer.

14.2 Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen.

14.3 Die Kassenprüfer erstatten der H.V. einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers.

14.4 Die Prüfungen sollen mindestens jährlich durchgeführt werden.

§ 15 Abteilungen

15.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtaus-schusses gegründet.

15.2 Die Abteilung wird vom Abteilungsausschuß mit dem A.L. an der Spitze geleitet. Der Abteilungsausschuß setzt sich aus A.L., stellvertretendem A.L., Abteilungskassier und weiteren Mitgliedern der Abteilung zusammen. Versammlungen des A.A. werden nach Bedarf einberufen.

15.3 A.L., Stellvertreter und die weiteren Mitglieder A.A. werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der H.V. bestätigt. Die Zusammensetzung des A.A. regelt die Abteilungsordnung. Die Einberufung der Abteilungsversammlung erfolgt durch den Abteilungsleiter.

15.4 Der A.L. oder sein Stellvertreter sind Ansprechpartner des Vorstandes. Der Abteilungsausschuß ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich. Der A.L. oder sein Stellvertreter sind auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

15.5 Änderungen der Abteilunsgordnung können nur mit Zustimmung des H.A. erfolgen.

15.6 Die Abteilungen verwalten  sich selbständig, auch die Ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel. Der Verein ist jedoch Träger von rechten und Pflichten. Die Kassenführung kann jederzeit vom Hauptkassier geprüft werden. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 16 Auflösung des Vereins

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

16.2 Auf der Tagesordnung darf nur Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

16.3 Für den Fall der Auflösung bestellt der H.V. zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

16.4 Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf die Gemeinde Michelfeld zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

16.5 Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über den Wegfall des Vereinszwecks.

16.6 Weitere Förmlichkeiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 17

17.1  In allen Fällen, in denen diese Satzung keine Bestimmungen enthält, sind die Vorschriften des BGB maßgebend.

§ 18

18.1 Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.